Eine interessante und für andere Fälle des Fernabsatzes wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof mit seinem “Wasserbett-Urteil” vom 03.11.2010 (VIII ZR 337/09) getroffen:
Demnach schuldet ein „Verbraucher“, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass die Matratze des Bettes zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt wurde....